Lebensversicherung kündigen – meist nicht die beste Idee! 

Immer mehr Kunden möchten ihre Lebensversicherung kündigen. Grund dafür sind vor allem die hohen Kosten, aber auch niedrige und immer weiter sinkende Zinsen. Wir zeigen, warum sich die Kündigung nur selten lohnt und welche lukrativen Alternativen es gibt. Im Mittelpunkt steht dabei der bei zahlreichen Verträgen mögliche, „ewige Widerruf“ der Lebensversicherung. Verschaffen Sie sich einen ersten Eindruck! 

Das Wichtigste in Kürze 

  • Die Kündigung einer Lebensversicherung ist jederzeit möglich. Sie müssen lediglich Form und Frist, geregelt in den individuellen Vereinbarungen mit dem Versicherer, einhalten Wenn Sie Ihre Lebensversicherung kündigen, erhalten Sie den Rückkaufswert ausgezahlt. Dies regelt der Gesetzgeber in § 169 VVG, wobei der Versicherer von diesen Vorschriften nicht abweichen darf  Bei der Kündigung einer Lebensversicherung entsteht meist ein erheblicher Verlust. Mit einem „ewigen Widerruf“ der Police stellen Sie sicher, dass Ihre Auszahlung deutlicher höher als bei der Kündigung ausfällt 

Lebensversicherung kündigen – die richtige Vorgehensweise 

Wenn Sie Ihre Lebensversicherung ordentlich kündigen wollen, müssen Sie die Form, die der Versicherer in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) vorgibt, zwingend einhalten. Bei einem Verstoß wird Ihre Kündigung nicht wirksam, auch wenn sie fristgerecht bei der Versicherungsgesellschaft eingeht. Unterschieden wird grundsätzlich zwischen der Schrift- und der Textform: 

  • Schriftform: Umfasst nur echte Schreiben, etwa per Brief oder Fax 
  • Textform: Umfasst auch elektronische Kündigungen, zum Beispiel per Mail 

Die meisten Renten- und Lebensversicherungen lassen sich nur schriftlich kündigen! 

Bezüglich des Inhalts von Kündigungsschreiben gibt es in der Regel keine gesetzlichen oder vertraglichen Vorgaben. Dennoch sollten Sie einige Punkte beachten, um eine schnelle Bearbeitung Ihrer Kündigung sicherzustellen: 

  1. Achten Sie auf die richtige Adressierung, die Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Denken Sie außerdem daran, Ihre Vertragsdaten zu nennen – vor allem Kunden- und Versicherungsnummer. 
  2. Geben Sie den Kündigungsgrund an, wenn Sie Ihre Lebensversicherung außerordentlich nach § 40 VVG kündigen.
  3. Nutzen Sie den Begriff „Kündigung“, damit der Versicherer Ihr Schreiben nicht anders auslegt, als es gemeint ist. 
  4. Nennen Sie einen konkreten Kündigungstermin oder kündigen Sie Ihre Police zum „nächstmöglichen Zeitpunkt“, also zum Ende der Versicherungsperiode.
  5. Bitten Sie den Versicherer um Berechnung und Auszahlung des Rückkaufswerts sowie um eine – bestenfalls schriftliche – Kündigungsbestätigung.
  6. Unterschreiben Sie Ihre Kündigung händisch. 

Generell sollten Sie den Versicherer mit möglichst vielen Informationen versorgen. So stellen Sie eine zeitnahe Bearbeitung Ihrer Kündigung ohne Rückfragen sicher. 

Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist nach § 40 Absatz 1 und 2 VVG unter folgenden Voraussetzungen möglich: 

  • Der Versicherer erhöht zwar auf der einen Seite die Beiträge, nicht aber auf der anderen Seite die Leistungen
  • Der Versicherer reduziert die Leistungen, passt auf der anderen Seite aber die Versicherungsprämie nicht an

Die Versicherungsgesellschaft muss Sie als Kundin oder Kunde mindestens einen Monat vor der geplanten Anpassung auf diese und das damit einhergehende Sonderkündigungsrecht hinweisen (§ 40 Absatz 1 Satz 2 VVG). 

Der Rückkaufswert bei Kündigung der Lebensversicherung  

Je nachdem, ob Sie Ihre Lebensversicherung kündigen oder sie regulär auslaufen lassen, erhalten Sie einen der folgenden Beträge vom Versicherer ausgezahlt: 

  • Läuft der Vertrag ordnungsgemäß, also wie vereinbart, aus, überweist der Versicherer die Ablaufleistung 
  • Kündigen Sie Ihre Lebensversicherung, erhalten Sie den Rückkaufswert 

Der Rückkaufswert wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet (§ 169 Absatz 3 VVG). Er unterscheidet sich in erster Linie dadurch von der Ablaufleistung, dass der Versicherer höhere Abzüge in Rechnung stellen darf. Die Berechnung erfolgt nach folgender – stark vereinfacht dargestellter – Formel: 

Auszahlungsbetrag = Summe der Versicherungsbeiträge ohne Risikoanteile – Abschluss- und Verwaltungskosten + Überschüsse und Zinsen = Rückkaufswert – Stornopauschale 

Bei der Stornopauschale handelt es sich um eine Kündigungsgebühr. Ihr Abzug ist nach § 169 Absatz 5 VVG nur zulässig, wenn er angemessen, beziffert und vertraglich vereinbart ist. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Versicherer keine zusätzlichen Abzüge vom Rückkaufswert vornehmen darf, wenn er es nicht im Versicherungsvertrag entsprechend festgehalten hat.

Auch wenn der Rückkaufswert bei mindestens der Hälfte der eingezahlten Beiträge liegen muss, kann hier ein Verlust von bis zu 50 Prozent der gezahlten Versicherungsprämien entstehen. Insbesondere durch die hohen Kosten kommt dies bei vielen Policen auch tatsächlich vor.

„Ewiger Widerruf“ als beste Alternative zur Kündigung 

Grundsätzlich besteht das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen nur für 30 Tage ab Abschluss der Police (§§ 8 Absatz 1 und 152 Absatz 1 VVG). Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 VVG allerdings, dass der Versicherer 

  • Ihnen alle notwendigen Vertragsunterlagen, insbesondere den Versicherungsschein und die AVB, zukommen lässt, und 
  • Sie wirksam über das Widerrufsrecht belehrt (Widerrufsbelehrung).

Die Widerrufsbelehrung muss dem Deutlichkeitsgrundsatz entsprechen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, haben Sie als Kundin oder Kunde ein „ewiges Widerrufsrecht“ (BGH vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11). Anstatt Ihre Lebensversicherung zu kündigen, können Sie sie dann Jahre und sogar Jahrzehnte nach ihrem Abschluss widerrufen. 

Dabei ist der Widerruf für Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer mit zahlreichen Vorteilen verbunden: 

  • Ihnen steht die gesamte Rendite, die der Versicherer mit den eingezahlten Beiträgen erwirtschaftet hat, zu. Außerdem erhalten Sie die Versicherungsprämien zurück
  • Der Versicherer darf keine Abschluss-, Storno- oder Verwaltungskosten abziehen bzw. muss bereits abgezogene Beträge wieder auszahlen
  • Der Widerruf wird sofort und nicht erst zum Ende der Versicherungsperiode wirksam 

Bei spezialisierten Legal Tech Unternehmen können Sie Ihre Lebensversicherung kostenfrei prüfen lassen!

Dazu senden Sie dem Anbieter in der Regel einfach Ihre Vertragsunterlagen zu. Erfahrene Anwälte für Versicherungsrecht suchen nach einer Möglichkeit für den „ewigen Widerruf“ und berechnen die Auszahlung, die Sie bei Ausübung des Widerrufsrechts erhalten könnten. Mit Ihrer Zustimmung macht der Anbieter die ermittelte Forderung gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend.

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